Unternehmerische Zukunft gestalten

Die Unternehmenswerkstatt Deutschland begleitet Sie in Ihrem unternehmerischen Alltag. Sie bietet professionelle Unterstützung – immer dann, wenn Sie es brauchen.
Nutzen Sie unsere Angebote und Services sowie unser Expertenwissen – von der Gründung bis hin zur Nachfolge oder Unternehmenssicherung.

Jetzt Neu:

Unser Unternehmenswertrechner

Ermitteln Sie neutral und unabhängig Ihre Firmenwert und legen Sie den Grundstein für Ihre Unternehmensübergabe.

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Clever gründen mit Expertenwissen

Erstellen Sie allein oder im Team Ihren Businessplan und Finanzplan, nutzen Sie die umfangreiche Wissensdatenbank und lassen sich durch unsere Experten kompetent beraten.

Krisen erkennen und das Unternehmen sichern

Erhalten Sie mit unserem Krisenthermometer eine aktuelle Standortbestimmung der wirtschaftlichen Situation und sichern Sie die Existenz Ihres Unternehmens.

Strukturierte Unternehmensnachfolge

Bereiten Sie mit unseren Experten rechtzeitig und sorgfältig Ihre Unternehmensnachfolge vor oder treffen Sie alle Vorkehrungen, wenn Sie ein bestehendes Unternehmen übernehmen.

Eine Plattform der teilnehmenden Industrie- und Handelskammern

Mit unserer Plattform arbeiten Gründerinnen und Gründer, Jungunternehmen sowie gestandene Unternehmerinnen und Unternehmer als auch Nachfolgesuchende an der Entwicklung Ihrer Ideen. In sicheren Projekträumen erhalten Sie durch IHK-Experten persönliche Beratungen, können sich mit Gleichgesinnten vernetzen und Ihr Wissen und Erfahrungen untereinander austauschen sowie gemeinsam in sicheren Projekträumen arbeiten.

Ihre Projekte in sicheren, virtuellen Räumen

Ihre Planungen und Strategien gehören Ihnen. Sie arbeiten in sicheren und geschützten Projekträumen. Das ist die Basis für ein gemeinsames, vertrauensvolles Zusammenwirken. Die UWD-Projekträume bieten unter anderem diese Möglichkeiten:

  • Nutzen Sie für jede Unternehmensphase die jeweils passende Struktur des virtuellen Projektraums.
  • Agieren Sie datenschutzkonform nach den deutschen DSGVO-Standards.
  • Arbeiten Sie im Team kollaborativ an Projekten.
  • Hinterlegen Sie alle benötigten Dokumente im Projektraum – sicher und vertraulich.
  • Bei Bedarf binden Sie einen Experten Ihrer regionalen IHK ein.

Persönliche Beratung durch IHK-Experten

Die Unternehmenswerkstatt Deutschland verbindet digitale Angebote mit einer persönlichen Beratung durch einen IHK-Experten. Profitieren Sie dabei von:

  • der Neutralität der Berater,
  • regionalen Branchenkenntnissen und Netzwerken,
  • umfassender Expertise der IHK-Berater – von der Existenzgründung über Unternehmenssicherung bis hin zur Unternehmensnachfolge,
  • der Verschwiegenheit der Berater.

Aktuelles aus der Unternehmenswerkstatt Deutschland

Informieren Sie sich über spannende Themen aus der Welt des Wirtschaften. Der Blog der Unternehmenswerkstatt Deutschland bietet nicht nur aktuelle Nachrichten, sondern auch vertiefende Inhalte zu Wirtschaftstrends, Unternehmensstrategien und Finanzinnovationen. Hier finden Sie gebündelte Informationen, die Sie für fundierte Entscheidungen nutzen können.
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Starte durch mit einem Catering Unternehmen: Erfolgreich selbstständig machen

Foto von Aneta Pawlik auf Unsplash

Wer sich im Catering-Bereich selbstständig machen möchte, fällt nicht unter die Vorschriften des Gaststättengesetzes. Sie müssen daher keine Konzession oder Gestattung beantragen, sondern nur vor Beginn der Tätigkeit Ihr Gewerbe beim für den Betriebssitz zuständigen Bezirksamt bzw. Gewerbeamt anmelden.

Sollte Ihr Auftraggeber auf einer nicht privaten Feier alkoholische Getränke ausschenken wollen, so kann u.U. eine Erlaubnis nötig sein. Informationen hierzu erhalten Sie bei Ihrem zuständigem Verbraucherschutzamt oder Ihrer zuständigen Industrie- und Handelskammer.

Hinweis: Unabhängig von der Gaststättenerlaubnis muss jede Person, die mit Lebensmitteln tierischen Ursprungs in Berührung kommt (Unternehmer und Mitarbeiter), an einer Erstbelehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) teilnehmen und die entsprechenden Kenntnisse regelmäßig auffrischen.

Zudem muss jeder Unternehmer, der Lebensmittel verarbeitet und in den Verkehr bringt, unabhängig von einer Konzessionspflicht nach § 4 Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) nachweisen, dass er über entsprechende Fachkenntnisse verfügt.

1. Catering: Handwerkliche oder nicht-handwerkliche Tätigkeit?

a) Catering als nicht-handwerkliche Tätigkeit
Sie sind als Caterer nicht handwerklich tätig, wenn Sie nur fertig gestellte Kuchen und Brote von Fremdanbietern einkaufen und diese weitergeben. Sie kaufen dann sog. Convenienceprodukte ein. Auch alle anderen Gerichte, bei denen Sie keine Rohwaren selbst vermengen oder die Sie vorgefertigt einkaufen, können Sie als Caterer anbieten, ohne handwerklich tätig zu sein.
Sie fallen mit einer Cateringfirma auch nicht unter die Vorschriften des Gaststättengesetzes. Auch dann nicht, wenn Sie im Rahmen des Cateringauftrags Alkohol an den Kunden/ Veranstalter mit  ausliefern. Daher müssen Sie nach der Gewerbeordnung Ihr Gewerbe nur beim zuständigen Gewerbeamt anmelden. Eine Erlaubnis (Gaststättenkonzession), die Gaststättenunterrichtung und auch eine adäquate abgeschlossene Berufsausbildung sind nicht erforderlich. Für die Gewerbeanmeldung ist das Verbraucherschutzamt oder Gewerbeamt zuständig, in dessen Bezirk/Region sich Ihre Cateringfirma befindet.

Hinweis: Sofern Ihr Kunde/der Veranstalter Alkohol ausschenken will und es sich nicht um eine private Feier handelt, kann bei ihm eine gaststättenrechtliche Erlaubnis notwendig werden. Sie sind als Caterer zwar grundsätzlich nicht verpflichtet, den Veranstalter auf diesen Umstand hinzuweisen, sollten diese Frage aber ggf. mit Ihrem Kunden besprechen.

b) Catering als Handwerk

Wollen Sie aus Rohwaren, die sie selbst vermengen, Kuchen oder Brote herstellen und als Caterer anbieten, sind Sie in der Regel handwerklich tätig. Bitte sprechen Ihre zuständige Industrie- und Handelskammer bezüglich möglicher Zulassungsfreiheit, Tätigkeit im Minderhandwerk oder der Definition einer "nicht wesentlichen Handwerkstätigkeit" gern an.
Eine handwerkliche Tätigkeit im Sinne der Handwerksordnung im Bereich des Bäcker- und Konditorhandwerks liegt immer dann vor, wenn Zutaten, z.B. Mehl, Milch, Eier, Hefe, Gewürze und Zucker, abgemessen und nach Rezept zusammengemischt werden. Der Bäcker/Hersteller überwacht dabei die Teigbildungs- und Gärungsvorgänge und beschickt die Öfen. Schließlich glasiert oder garniert er seine Waren, um sie zu verfeinern.

Sofern Sie diese Tätigkeiten durchführen und nicht unter mögliche Ausnahmeregelungen fallen, müssen Sie selbst ein Konditor- oder Bäckermeister sein. Oder - wenn Sie diese Meisterqualifikation nicht selbst haben - muss in Ihrem Unternehmen ein Konditormeister bzw. ein Bäckermeister leitend tätig sein. Sie gehören in diesem Fall mit Ihrem Unternehmen zur Handwerkskammer, so dass diese dann für alle weiteren Fragen zuständig ist.

2. Was sollten Sie bei der Ausübung Ihres Gewerbes beachten?

a) Allgemeine Vorschriften

Grundsätzlich müssen Sie bei der Ausübung Ihres Gewerbes alle Vorschriften beachten, die auch für andere Gewerbetreibende gelten.

U.a. müssen Sie auch bauliche und arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen beachten und umsetzen. Informationen zu Rechtsvorschriften in der Gastronomie und Anforderungen an Produktionsstätten können Sie bei Ihrer zuständigen Industrie- und Handelskammer erfragen.

b) Besondere Vorschriften für den Betrieb einer Cateringfirma: insb. Lebensmittelhygienische Unterweisungen

Wichtig im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Cateringfirma sind insbesondere die zwei nachfolgend aufgeführten hygienerechtlichen Vorgaben.

- Belehrung nach § 43 IfSG (Infektionsschutzgesetz)

Bei der Belehrung zum Infektionsschutz-Gesetz (IfSG) geht es um die persönliche Hygiene und Gesundheit.

An der Erstbelehrung nach dem IfSG müssen auch nachweislich alle im Unternehmen Tätigen teilgenommen haben, die mit Lebensmitteln in Kontakt kommen (d.h. auch alle Servicekräfte).

Stellen Sie einen Mitarbeiter neu ein, der mit Lebensmitteln in Kontakt kommt, müssen Sie einen entsprechenden Nachweis über die Erstbelehrung abfordern, der bei Beschäftigungsbeginn nicht älter als drei Monaten sein darf.

Nach erfolgter Erstbelehrung müssen Sie Ihre Mitarbeiter alle zwei Jahre über Tätigkeitsverbote und sonstige Verpflichtungen nach dem Infektionsschutzgesetz erneut belehren und diese Wiederholung dokumentieren.

Schulung nach der Lebensmittelhygieneverordnung

Bei den geforderten Kenntnissen nach der Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV) geht es z.B. um die Warenkontrolle. Nach der LMHV sind Sie als Betreiber einer Cateringfirma verpflichtet, sich selbst oder einen für die Lebensmittelhygiene zuständigen Mitarbeiter zu schulen. Auch alle weiteren Mitarbeiter, die mit den Lebensmitteln in Kontakt kommen, müssen dahingehend von Ihnen geschult werden. Diese Schulung können Sie selbst oder ein dazu benannter und von Ihnen mit den entsprechenden Entscheidungsbefugnissen ausgestatteter Mitarbeiter vornehmen. Die Art und Weise sowie der Inhalt der Schulung müssen Sie stets schriftlich dokumentieren. Der zuständige Lebensmittel-Kontrolleur wird bei seinem Kontrollbesuchen einen entsprechenden Kenntnisnachweis verlangen.

Bitte beachten Sie: Sie können die Durchführung der Schulung zwar auf einen verantwortlichen Mitarbeiter delegieren. Für die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchführung von Schulungen bleiben Sie aber am Ende gegenüber der Aufsichtsbehörde immer selbst verantwortlich.

 

3. Bearbeitung der Convenience-Speisen in der gewerblichen Küche

Was Sie hinsichtlich Ihrer gewerblichen Küche zu beachten haben, können Sie der Lebensmittelhygiene-Verordnung entnehmen.

Wenden Sie sich vor Gestaltung der Küche unbedingt für eine allgemeine Beratung (z.B. Aufbau der Küche, Ausstattung etc.) an das zuständige Verbraucherschutzamt. Die Mitarbeiter stehen Ihnen beratend zu Seite und helfen Ihnen, unnütze Investitionen zu vermeiden.

Bitte beachten Sie zudem, dass Sie Ihre privat genutzte Küche für Ihre gewerbliche Tätigkeit in der Regel nicht nutzen können. Zu möglichen Ausnahmen sprechen Sie bitte das zuständige Verbraucherschutzamt oder uns gern an.

Tipp: Sollten Sie keine gewerbliche Küche haben, so fragen Sie Restaurants, ob diese eine Kooperation mit Ihnen eingehen möchten. Häufig ist es so, dass die Restaurantküchen nur einen Teil des Tages für das Restaurant genutzt werden, den anderen Teil des Tages steht die Küche leer und wäre für Sie nutzbar.